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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.01.1956 - IV C 52.55   

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BVerwG, 20.01.1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,1378)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,1378)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,1378)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - Bestimmung des Grades der geminderten Erwerbsfähigkeit in einem Spezialberuf - Voraussetzungen für Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Aufklärungspflichten der ...

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 23.09.1960 - IV C 362.58

    Rechtsmittel

    In den Urteilen vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 52.55 - ZLA 1956, 202 - und vom 4. Dezember 1956 - BVerwG IV C 67.55 - wird ausgesprochen, daß die Feststellung des.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 52.55 - ZLA 1956, 202 - bei einem seit seiner Jugend an beiden Beinen gelähmten Schneider dahin entschieden, zur Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit bedürfe es zusätzlich eines beruflichen Sachverständigen.

  • BVerwG, 04.12.1956 - IV C 67.55

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 52.55 -, veröffentlicht in ZLA 1956 S. 202, den Standpunkt vertreten, daß, wenn nicht schlechthin eine absolute Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, vielmehr, wie hier, eine vielleicht nur bis zu einem gewissen Grade anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Spezialberuf in Frage komme, dann zur Aufklärung außer ärztlichen Gutachten auch noch andere Beweismittel wie z.B. Fachauskünfte der Berufsvertretungen erforderlich werden könnten.
  • BVerwG, 18.04.1962 - IV C 56.61

    Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz -

    - Der Senat hat auch bereits in der Sache BVerwG IV C 52.55 (ZLA 1956, 202) darauf hingewiesen, daß ergänzend das Gutachten eines Fachverbandes darüber notwendig werden kann, ob unter der vom Gesetz vorgesehenen Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes des Geschädigten die in § 265 Abs. 1 LAG umschriebene Erwerbsmöglichkeit zur Hälfte besteht oder nicht.
  • BVerwG, 11.01.1957 - IV B 27.56

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar in seinemUrteil vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 52.55 - eine dahingehende Aufklärungspflicht des Gerichts ausgesprochen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55   

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https://dejure.org/1956,1044
BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55 (https://dejure.org/1956,1044)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1956 - IV C 052.55 (https://dejure.org/1956,1044)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1956 - IV C 052.55 (https://dejure.org/1956,1044)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1938
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.02.1955 - III C 50.54
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55
    Der Annahme eines derartigen Zusammenhangs steht allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, nicht notwendig entgegen, daß der Kläger bereits vor Ausbruch der eigentlichen kriegerischen Handlungen des zweiten Weltkrieges geflohen ist; angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des damaligen politisch-militärischen Geschehens kann nicht eine feste zeitliche Grenze, sondern nur die Würdigung des Einzelfalles zu gerechten und billigen Ergebnissen führen (so im wesentlichen auch BVerwG III C 50.54 zu dem insoweit gleichlautenden § 11 Abs. 1 LAG; ferner Werber-Bode-Ehrenforth und Straßmann-Nitzsche, Anm. 5 bzw. 7 zu § 1 BVFG).
  • BVerwG, 02.08.1958 - IV C 82.58

    Rechtsmittel

    Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG III C 50.54 und BVerwG IV C 052.55.

    Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Rechtsprechung habe anerkannt, daß der Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges nicht rein zeitlich verstanden und nicht streng auf das Datum des Kriegsbeginns bzw. den 26. August 1939 abgestellt werden könne (BVerwG III C 50.54 - MtBl. BAA S. 103 - IV C 052.55; VG Frankfurt NJW 1955 S. 399, VG X A 275/55; vgl. auch Kühne-Wolff Anm. 4 a zu § 11 LAG).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des damaligen politischmilitärischen Geschehens könne nicht eine feste zeitliche Grenze, sondern nur die Würdigung des Einzelfalles zu gerechten und billigen Ergebnissen führen (BVerwG III C 55.54 und IV C 052.55).

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, daß die hier strittige Rechtsfrage bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 - undvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 - mit Zustimmung im Schrifttum (Kühne-Wolff Anm. 4 zu § 11 LAG) entschieden worden ist.

  • BVerwG, 24.01.1958 - IV C 306.56

    Rechtsmittel

    Die Betrachtungsweise in der Revisionsschrift, die darzustellen versucht, wann bereits die Ursachen für den späteren Ausbruch der Feindseligkeiten von der nationalsozialistischen Staatsführung gesetzt wurden, und daß die Ausweisung der Klägerin und die vorherige Flucht ihres Ehemannes in diesen historischen Bereich fällt, übersieht, daß nur ein Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, insbesondere mit sich bereits abzeichnenden militärischen Geschehnissen genügen kann, um die Vertriebeneneigenschaft der Geschädigten zu bejahen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 - undvom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 -).
  • BVerwG, 22.02.1957 - IV C 174.55

    Rechtsmittel

    Auch hierzu hat sich der Senat in seinerEntscheidung vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 geäußert und u.a. ausgeführt, angesichts der Vielgestaltigkeit des politisch-militärischen Geschehens im zweiten Weltkrieg könne überhaupt keine zeitliche Grenze gesetzt werden.
  • BVerwG, 22.06.1956 - IV C 0162.55

    Rechtsmittel

    Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - BVerwG IV C 052.55 - ausführlich dargelegt ist, kann die in Polen betriebene Minderheitenpolitik wohl zu den Ursachen, nicht aber zu den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gerechnet werden.
  • BVerwG, 26.11.1958 - V C 480.56

    Rechtsmittel

    Ein solcher Zusammenhang sei zwar nicht notwendig nur bei Vertreibung nach Ausbruch der Kampfhandlungen anzunehmen; die Flucht eines Verbindungsmannes zwischen der deutschen Minderheit und dem deutschen Konsulat aus Polen im Dezember 1938 stehe jedoch mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Sinne dieser Vorschriften nicht im Zusammenhang(Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 -).
  • BVerwG, 15.07.1953 - IV C 432.57

    Rechtsmittel

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, wenn das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme absieht, weil es bereits auf Grund der erhobenen Beweise von der Wahrheit einer Beweistatsache überzeugt ist (vgl.Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1956 - IV C 52.55   

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https://dejure.org/1956,3604
BVerwG, 22.06.1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,3604)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,3604)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1956 - IV C 52.55 (https://dejure.org/1956,3604)
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  • NJW 1956, 1938
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 30.05.1968 - IX ZR 136/66

    Rechtsmittel

    Die Vertreibung der Deutschen aus Polen und den deutschen Ostgebieten hatte damals noch nicht begonnen und stand auch nicht bevor; die 1938 erfolgte Ausweisung von Reichsdeutschen aus Polen war kein Teil der im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs stehenden Vertreibung (vgl. § 1 Abs. 1 BVFG und BVerwG NJW 1956, 1938 Nr. 33).
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